Tageweise für den Europarat bzw. die WHO tätiger Konferenzdolmetscher kein „Beamter”
leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterschreiben der von Steuerberater erstellten Steuererklärung
Leitsatz
1. Die Einkünfte, die ein im Inland wohnender Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung als Konferenzdolmetscher beim
Europarat erzielt, sind nicht nach Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
vom (BGBl. II 1954, 494) steuerbefreit (Anschluss an , BStBl. II 1998, 732).
2. Die Einkünfte, die ein im Inland wohnender Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung als Konferenzdolmetscher bei der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) erzielt, sind nicht nach Art. VI § 19 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom steuerbefreit.
3. Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung ist erfüllt, wenn dem Steuerpflichtigen, der selbst alle Einnahmen aufgeschlüsselt
und dabei zwischen „steuerfrei” und „Ausland” differenziert hat, aus den Vorjahren die Steuerbarkeit von im Ausland erzielten
Umsätzen bekannt sein muss und er die von seiner Steuerberaterin erstellte, die Auslandsumsätze offensichtlich nicht erfassende
Steuererklärung trotzdem unterschrieben hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 709 Nr. 10 LAAAB-78804
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.2005 - 3 K 242/02
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