Schul- und Heimunterbringungskosten für verhaltensauffälliges Kind nur bei vorab erstelltem amtsärztlichen Attest als Krankheitskosten
abziehbar
Leitsatz
1. Eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens des Kindes kann eine Krankheit sein.
2. Ein Abzug der Aufwendungen der Eltern für die integrative Beschulung an einer Förderschule und die damit verbundene Betreuung
des Kindes in einem Kinderheim als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn
vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit eingeholt worden ist (hier: keine Berücksichtigung
des nachträglich im Jahr 2003 eingeholten Attestes des Gesundheitsamtes für Aufwendungen des Jahres 2001; Abziehbarkeit der
Aufwendungen nur im Rahmen des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG).
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