Billigkeitserlass wegen vom verstorbenen Vater hinterzogener
Steuern
Zurechnung von Kapitalerträgen aus Spanien
Leitsatz
1. Es besteht kein Anspruch auf
Erlass der vom Erblasser hinterzogenen Steuern und Abgaben infolge
persönlicher Unbilligkeit, wenn zu der Erbschaft Geldmittel gehören,
mit denen der Erbe die streitige Steuer ohne weiteres bezahlen kann. Insoweit
ist unbeachtlich, dass der Erblasser lediglich für die Familie sparen
wollte und die Kinder als Erben „nicht mit besonderen Fähigkeiten
ausgestattet” bzw. psychisch erkrankt sind.
2. Wird vorgetragen, bei der
Scheidung der Eltern sei deren Güterstand nach spanischem Recht (Sociedad
Gananciales, Errungenschaftsgemeinschaft) nicht beendet worden, so dass ein
anschließend auf den Namen des Vaters und Erblassers geführtes
spanisches Konto sowie die damit erzielten Erträge auch der Mutter
zugestanden hätten, so ist die volle Zurechnung des Kontos und Besteuerung
der Kapitalerträge ausschließlich beim zwischenzeitlich verstorbenen
Vater nicht sachlich unbillig, wenn der Vater nach dem Gesamtbild aller
Umstände die streitigen Erträge nicht nur im eigenen Namen, sondern
auch auf eigene Rechnung erzielt hatte.
3. Die fehlende Erlasswürdigkeit
des Erblassers muss sich der Erbe zurechnen lassen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 791 Nr. 11 HAAAB-78801
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2005 - 8 K 395/01
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