Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache
Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft (hier: zusammenveranlagte Ehegatten)
Leitsatz
1. Die Erledigung der Hauptsache steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht entgegen. PKH kann rückwirkend und
sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während
des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Maßgebend für die Frage der Bewilligung der PKH ist in diesem
Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
2. Für die Ermittlung des erstattungsberechtigten Ehegatten muss auch in Fällen der Zusammenveranlagung darauf abgestellt
werden, für wessen Rechnung der zu Unrecht geleistete Steuerbetrag gezahlt worden ist. Soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte
andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung
beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.
Fundstelle(n): EAAAB-78799
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 08.07.2005 - 5 K 618/05
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