Weitere Herstellungskosten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes sind keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne von
§ 7 Abs. 1 Satz 1 FördG
Leitsatz
§ 7 Abs. 1 Satz 1 FördG begünstigt nur Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem fertiggstellten Gebäude, nicht dagegen
solche Arbeiten, die im Zuge der Fertigstellung des Gebäudes, wenn auch dem Fertigstellungszeitpunkt zeitlich nachfolgend,
anfallen. Erfasst werden spätere Baumaßnahmen, die in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich
ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden, letztlich also nur nachträgliche Herstellungsarbeiten
sowie Erhaltungsarbeiten.
Fundstelle(n): MAAAB-78792
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.01.2005 - 5 K 1732/98
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