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FG Köln Urteil v. - 13 K 3009/04 EFG 2006 S. 590 Nr. 8

Gesetze: HGB § 238 Abs 1, HGB § 242 Abs 1, HGB § 246 Abs 1, HGB § 266, EStG § 6a Abs 3, HGB § 253 Abs 1 Satz 2, KStG § 8 Abs 1

Bilanzen:

Anwartschaftswerte einer Hinterbliebenenversicherung Gewinn erhöhend zu berücksichtigen

Leitsatz

Eine zusammen mit einer Pensionszusage für die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers gewährte Hinterbliebenen-Rückdeckungsversicherung ist in Höhe der jeweiligen Anwartschaft zum Abschlussstichtag mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers zu aktivieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2006 S. 977
DStRE 2006 S. 899 Nr. 15
EFG 2006 S. 590 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2006 S. 513
WPg 2006 S. 1178 Nr. 18
SAAAB-78790

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 16.11.2005 - 13 K 3009/04

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