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Unbenannte Zuwendungen im Rahmen laufender Haushaltsführung
Bei summarischer Prüfung sind geringe unbenannte Zuwendungen (hier Zins- und Tilgungsleistungen von ca. 4 600 € pro Jahr für den Miteigentumsanteil des Partners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus) nicht steuerpflichtig. Das gemeinsame Wohnen ist so eng mit dem Wesen der Lebensgemeinschaft verbunden, zu der beide Partner ihren jeweiligen Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung leisten, dass hierbei nicht ein Wille zur Unentgeltlichkeit unterstellt werden kann. Bei einem Betrag wie im vorliegenden Fall eine unentgeltliche Zuwendungsabsicht zu unterstellen, wenn die Partnerschaft schon seit Jahren bestand, erscheint lebensfremd.