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FG Baden-Württemberg 10.11.2005 3 K 293/01, NWB direkt 10/2006 S. 5

Vorweggenommene Erbfolge bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

Hat ein Land- und Forstwirt seine bis dahin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen, mindestens einen Teil dieser Grundstücke weiterbewirtschaftet, die Hofstelle zurückbehalten und eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben, ist der landwirtschaftliche Betrieb nicht im Sinne des § 14 EStG endgültig aufgegeben. Überträgt der Landwirt einige Jahre später die Hofstelle mit den darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf seinen Sohn, hat dieser das vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen einschließlich aller darauf befindlichen Gebäude als Betriebsvermögen übernommen.

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