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Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Schulpflicht ist entscheidendes Kriterium
Grundsätzlich können 30 v. H. des Entgelts, das der Steuerpflichtige für den Schulbesuch seines Kinds aufwendet, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der BFH entschied jetzt einen Fall, in dem die Eltern ihr Kind bereits im Alter von drei Jahren in eine Privatschule geschickt hatten und die Schuldgeldzahlungen steuerlich als Sonderausgaben geltend machten. In der Entscheidung v. - XI R 79/03 stellte der BFH klar, dass Schulgeldzahlungen erst bei Beginn der gesetzlichen Schulpflicht als Sonderausgaben absetzbar sind.
Ausübung hoheitlicher Funktionen gefordert
Die Tochter der Kläger besuchte noch vor Beginn der Schulpflicht eine Privatschule. Diese Schule können Kinder bereits ab dem Alter von drei Jahren in den Stufen „Primary 1” bis „Primary 3” besuchen. Ab dem Alter von sechs Jahren treten sie in die Klassen „Grade 1” bis „Grade 12” ein. Entsprechend den von der Schule ausgestellten Rechnungen zahlten die Eltern im Streitjahr 7 850 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten Sie einen Abzug von 2 355 DM (30 v. H. des gezahlten Schulgelds) als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt versagte jedoch eine Berücksichtigung dieser Zahlungen.
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