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BSG 23.07.1996 7 RAr 14/96 7 RAr 104/95 7 RAr 112/95 7 RAr 92/95

Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung

Ist Arbeitslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld infolge Aufnahme einer regelmäßig 18 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung entfallen, steht dem Beschäftigten diese Leistung bei erneuter Arbeitslosigkeit erst dann wieder zu, wenn er sich - von weiteren Voraussetzungen abgesehen - erneut persönlich arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn der Leistungsbezieher die Zwischenbeschäftigung dem Arbeitsamt nicht gemeldet hatte. In einem solchen Fall ist der Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes nicht auf die Leistungen beschränkt, die der Arbeitnehmer für die Zeit bezogen hat, in der er beschäftigt gewesen ist. Der Erstattungsanspruch erfaßt darüber hinaus die gesamten Leistungen, die der Arbeitslose bis zum Tage vor der erneuten Arbeitslosmeldu...

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