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Prozessrecht | Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Strafverfahren
Einer durch eine mutmaßliche Straftat geschädigten Handelsgesellschaft (hier: AG) steht als „verletzter Person” ein Recht auf Einsicht in Strafakten gemäß § 406e StPO auch dann zu, wenn über ihr Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein – für die Akteneinsicht nötiges – berechtigtes Interesse besteht auch dann, wenn die Akteneinsicht möglicherweise auf eine Ausforschung bzw. Umgehung der zivilrechtlichen Beweislastverteilung hinausläuft. Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Akteninhalt. Davon sind auch Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern (z. B. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) erfasst, sofern diese Unterlagen rechtmäßig zur Ermittlungsakte gelangt sind. Für den Insolvenzverwalter selbst kann sich ein Akteneinsichtsrecht aus § 475 StPO ergeben (LG Mühlh...