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NWB Nr. 10 vom Seite 783 Fach 27 Seite 6197

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Voraussetzungen und Umfang der einzelnen Ansprüche

Ulrich Schürmann

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelt unmittelbar die Entschädigung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges (Kriegsopferversorgung). Mehr als 60 Jahre nach Ende des Krieges gibt es allerdings nur noch eine relativ geringe Anzahl von Leistungsberechtigten. Die fortdauernde Bedeutung des BVG beruht darauf, dass dessen Vorschriften über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Art und den Umfang der Versorgungsleistungen entsprechende Anwendung in den übrigen Bereichen des sozialen Entschädigungsrechtes finden. Das BVG regelt damit mittelbar insbesondere die Versorgung gesundheitlich geschädigter Bundeswehrsoldaten, Zivildienstleistender, Opfer von Gewalttaten, politischer Häftlinge im Beitrittsgebiet und in den ehemaligen Ostblock-Staaten sowie Opfer von rechtsstaatswidrigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet.

I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Die Kriegsopferversorgung erfasst Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG oder in den zum Staatsge...

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Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

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