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BFH entscheidet über Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten
Mit Beschluss v. - X B 166/05 NWB BAAAB-77014 hat der BFH im Rahmen eines AdV-Verfahrens festgestellt, dass „es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (ab dem ) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind”.
Durch § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG habe der Gesetzgeber die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen. Eine Qualifizierung als Werbungskosten komme aufgrund dieser Sonderregelung nicht in Frage. Sie entfalte eine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Frage, ob eine Zweifachbesteuerung hinsichtlich der Renteneinkünfte vorliegt, kann nach Ansicht des BFH erst im Zeitpunkt des Zuflusses der Renteneinnahmen (Auszahlungsphase) beurteilt werden.
Der DStV hatte empfohlen, bei Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten Einspruch einzulegen (vgl. NWB Beratung aktuell 44/2005). Die Aussichten, mit dem DStV-Musterrechtsbehelf im Einspruchsverfahren erfolgreich zu sein, sind durch den ...