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BVerwG 23.08.1996 8 C 34/94
Erschließungsbeitragsrecht; | Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB)
Die durch § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete Stundungspflicht erfaßt auch bebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist gem. § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen selbst dann in vollem Umfang (zinslos) zu stunden, wenn das Grundstück außer mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden teilweise auch mit Wohngebäuden bebaut ist, d. h. Teilflächen des Grundstücks nicht landwirtschaftlich genutzt werden ().