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OFD Frankfurt/M. - S 0284 A - 17 - St II 4.04

Zustellung im Ausland gemäß § 9 VwZG

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom , BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es tritt am in Kraft.

Die Zustellung im Ausland – bisher § 14 VwZG – wird im § 9 neu geregelt.

1. Allgemeines

Im Ausland können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Schriftstücke wie folgt zugestellt werden:

  • unmittelbar durch die Post durch Einschreiben mit Rückschein, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 1)

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2)

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (Nr. 3)

  • durch Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Weg, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 4)

Eine förmliche Bekanntgabe (Zustellung) ist insbesondere für die im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.3 (AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.3) genannten Verwaltungsakte geboten.

Ersuchen sind durch die Finanzämter über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde ab dem an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, bisher Bundesamt für Finanzen) zu stellen.

2. Bekanntgabe durch die Post

Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist nur mit Zustimmung des Landes zulässig. Eine solche völkerrechtliche Zustimmung für eine ausländische Zustellung umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaige Völkergewohnheiten, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. (Länderkatalog abschließend aufgeführt im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.4; AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.3). Zur Nachweissicherung ist diese Zustellungsart auf Einschreiben mit Rückschein beschränkt.

Eine Erweiterung auf sämtliche Staaten der Europäischen Union wird zurzeit durch das Außensteuerreferat des BMF angestrebt. In einem Einzelfall der OFD München/Nürnberg (ab Bayerisches Landesamt für Steuern) hat das BZSt entschieden, dass bei einer unmittelbaren Bekanntgabe nach Portugal der portugiesische Staat an den zu Grunde liegenden steuerlichen Beziehungen nicht beteiligt sein darf. Die OFD bittet, in diesen Fällen von einer unmittelbaren Bekanntgabe durch die Post abzusehen.

3. Zustellung auf elektronischem Weg

Um ein Dokument elektronisch zu übermitteln, müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 VwZG vorliegen.

Dementsprechend muss eine Eröffnung der elektronischen Kommunikation durch den Empfänger erfolgen. Das Dokument ist darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Außerdem ist bei der Übermittlung ein hinreichender Schutz vor Kenntnisnahme durch Unbefugte erforderlich, welcher durch eine Verschlüsselung zu gewährleisten ist.

Zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit dieser Zustellungsart wird auf die Ausführungen zu Tz. 2 verwiesen.

4. Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten

Im Rahmen der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde anordnen, dass der im Ausland befindliche Adressat einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, § 9 Abs. 3 VwZG. Von dieser Maßnahme ist stets Gebrauch zu machen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erkennen ist, dass es nicht bei der Übermittlung nur eines einzigen Schriftstücks verbleiben wird.

Kommt der im Ausland befindliche Adressat der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nicht nach, können spätere Zustellungen durch einfache Aufgabe des Schriftstücks zur Post erfolgen; dabei handelt es sich um eine Inlandszustellung. Diese ist somit nicht abhängig von völkerrechtlichen Bestimmungen. Nach Satz 3 gilt das Schriftstück am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.

Das Vorgehen nach § 9 Abs. 3 scheidet aus, wenn bereits ein Bevollmächtigter mit Zustellungsvollmacht vorhanden ist.

Mit der Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Empfänger auf die Rechtsfolgen einer Nichtbenennung hinzuweisen, § 9 Abs. 3 Satz 5.

5. Form und Verfahren der Zustellung

Für Zustellungsersuchen ist die Vorlage Nr. 13 30 01 0 zu benutzen, soweit der im Ausland befindliche Empfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hat der Zustellungsempfänger eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist das Zustellungsersuchen nach der EG- Richtlinie 76/308/EWG (Art. 5) zu stellen (Anlage 1). Er ist maschinenschriftlich auszufüllen und in 3-facher Ausfertigung der OFD vorzulegen.

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

  1. Die zuzustellenden Verwaltungsakte sind sorgfältig auf sachliche und formelle Richtigkeit zu prüfen. Die Verwaltungsakte müssen in Maschinenschrift gefertigt sein und die vollständige ausländische Anschrift des Empfängers tragen. Die zuzustellenden Verwaltungsakte sind genau zu bezeichnen. Es ist die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers anzugeben, weil diese für die Form der Zustellung im Ausland maßgeblich sein kann. Ist sie nicht bekannt, so muss dies vermerkt werden.

  2. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss zutreffend formuliert sein. Soweit sie auf dem zuzustellenden Verwaltungsakt vorgedruckt ist, ist sie erforderlichenfalls entsprechend abzuändern oder zu ergänzen. Z.B. ist die Rechtsbehelfsbelehrung bei Einspruchsentscheidungen wie folgt zu fassen:

    „Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 der Finanzgerichtsordnung). Der Tag der Bekanntgabe ist bei Zustellungen nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Tag der Zustellung”.

  3. Zahlungstermine und sonstige vom Finanzamt festgesetzte Termine dürfen nicht auf einen bestimmten Tag festgelegt werden, sondern sind vom Tag der Zustellung abhängig zu machen (z.B. „Zahlen Sie bitte einen Monat nach Zustellung des Bescheids”). Steuerbescheide müssen abgerechnet sein und erforderlichenfalls ein Leistungsgebot enthalten. Es sind stets die Konten der Finanzkasse anzugeben, auf die der zu entrichtende Betrag überwiesen werden soll.

  4. Dem Zustellungsersuchen sind als Anlage offen beizufügen:

    • der zuzustellende Verwaltungsakt

    • ein maschinell beschrifteter Briefumschlag (kein Fensterbriefumschlag) mit Angabe des Absenders und des Aktenzeichens sowie der Auslandsanschrift des Empfängers, die mit der Anschrift auf dem zuzustellenden Verwaltungsakt übereinstimmen muss.

Für jeden Zustellungsempfänger ist ein gesondertes Ersuchen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung des Verwaltungsakts vorzulegen. Die Zustellung eines Verwaltungsakts an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich. Es kann nur an einen bestimmten Empfänger zugestellt werden. Dies gilt auch für die Zustellung an Ehegatten. Eine z.B. mit der Anschrift „Herrn und Frau Adam und Eva Mayer” versehene Sendung kann daher nicht nach § 9 VwZG zugestellt werden (vgl. AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 3.2 und 3.4).

6. Besonderheiten bei der Zustellung an Personen in bestimmten Ländern

Die Amtshilfe erstreckt sich gemäß Art. 2 der EG-BeitrRL und § 1 EG-BeitrG u.a. auf Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, Versicherungsprämien, sowie Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Sie umfasst auch verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben. Sind in den DBA´s weitere Regelungen zur Amtshilfe getroffen oder wird das Ersuchen durch oder an einen Nicht-EU-Staat gestellt, erstreckt sich dieses regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt.

6.1 Ägypten, Libyen, Pakistan, Rumänien

Die deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in diesen Ländern nehmen Zustellungen in Steuersachen nur vor, wenn der Empfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zur Vornahme von Zustellungen an andere Staatsangehörige sehen sich die Vertretungen mangels einer entsprechenden Ermächtigung durch das Gastland als nicht befugt an. Eine Zustellung nach § 9 VwZG an andere Staatsangehörige ist daher nicht möglich.

6.2 Afghanistan, Irak, Liberia, Somalia

Die Botschaften in Kabul, Bagdad, Monrovia und Mogadischu sind momentan nicht besetzt. Zustellungen sind daher zurzeit nicht möglich.

6.3 Algerien

Die Botschaft in Algier ist derzeit nur eingeschränkt funktionsfähig. Bei einer Zustellung muss daher mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

6.4 Bosnien-Herzegowina

Zustellungsersuchen werden von der Botschaft an das Außenministerium von Bosnien und Herzegowina übermittelt. Da sich die Verwaltungsstruktur derzeit noch im Aufbau befindet, muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

In Orte, die in den serbischen Gebieten von Bosnien-Herzegowina, der Republik „Srpska”, liegen, kann nicht zugestellt werden, da diese Orte sich nicht unter der Kontrolle der legalen Behörden von Bosnien-Herzegowina befinden.

6.5 Bulgarien

Die Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen. Die Zustellungsempfänger werden gebeten, bei der Botschaft vorzusprechen, um die Schriftstücke gegen Unterschrift entgegenzunehmen.

6.6 Butan, Taiwan, Cook Inseln, San Marino

Mit diesen Ländern unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen. Zustellungen sind daher nicht möglich.

6.7 Finnland und Schweden

Vorgesehen sind förmliche Zustellungen über das finnische Finanzministerium bzw. das schwedische Außenministerium. In der Praxis werden Zustellungsersuchen inzwischen jedoch den deutschen Auslandsvertretungen zugeleitet und von diesen bearbeitet.

Ersuchen nach Finnland, welche nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können, sind gem. Tz. 6.9 (Italien) zuzustellen.

6.8 Frankreich

Zustellungen nach § 9 VwZG sind nur an Zustellungsempfänger möglich, die die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Zustellung an andere Staatsangehörige beschränkt sich auf Schriftstücke in Beitreibungssachen (Artikel 23 DBA-Frankreich). Sonstige zustellungsbedürftige Verwaltungsakte an Empfänger in Frankreich sind nach Tz. 8 zuzustellen.

6.9 Italien

Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können, sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen vom (RStBl 1939 S. 377, BStBl 1957 I S. 142) nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,

  • wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte oder

  • wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des deutsch-italienischen DBA beseitigt oder gemildert ist.

Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.

6.10 Libanon

Zustellungen gemäß § 9 VwZG an Empfänger im Libanon sind wieder möglich.

6.11 Monaco

Für eine Zustellung über die monegassischen Behörden werden alle Zustellungsstücke in französischer Übersetzung benötigt.

6.12 Österreich

Bei den in Österreich zuzustellenden Verwaltungsakten kann die zuständige österreichische Steuerbehörde durch deutsche Finanzämter unmittelbar um Zustellung ersucht werden (Artikel 4 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BStBl 1955 I S. 434, i.V.m. Nr. 4 Abs. 4 der Verwaltungsanordnung zur Durchführung des vorgenannten Vertrags vom , BStBl 1958 I S. 76). Das BZSt wird nicht eingeschaltet.

Entsprechende Ersuchen sind nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster abzufassen. Dabei ist zu beachten, dass – wie bereits ausgeführt – für jeden Zustellungsempfänger ein gesondertes Ersuchen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung des Verwaltungsakts vorzulegen ist.

Für die Zustellung ist das österreichische Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die österreichischen Finanzämter ergeben sich aus der beigefügten Anlage 3 (Des Weiteren stellt das österreichische Bundesministerium für Finanzen auf seiner Internetseite [ http://www.bmf.gv.at/service/behoerden/_start.htm] über die Schaltfläche „Finanz- und Zollämter” eine Suchfunktion zur Verfügung, die es ermöglicht, zu einem bekannten Ort das zuständige Finanzamt zu ermitteln). Soweit sich das zuständige österreichische Finanzamt danach nicht ermitteln lässt, ist das Zustellungsersuchen der OFD zu übersenden. Von dort aus wird es dann an die zuständige österreichische Finanzlandesdirektion weitergeleitet.

6.13 Polen

Zustellungen werden über die deutschen Auslandsvertretungen durch Weiterleitung an das polnische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bewirkt und können bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen.

6.14 Schweiz und Liechtenstein

Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Regelungen über Rechtshilfe bei Zustellungen. Die Auslandsvertretungen in der Schweiz dürfen Zustellungen in Fiskalsachen weder an eigene noch an fremde Staatsangehörige oder an Staatenlose bewirken. Zustellungen an Empfänger in der Schweiz sind daher – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – in der Regel durch öffentliche Zustellung zu bewirken (siehe hierzu Tz. 8).

Entsprechendes gilt für Zustellungen an Empfänger in Liechtenstein.

Tatsächlich führen die deutschen Auslandsvertretungen in der Schweiz erfahrungsgemäß Zustellungen durch, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hierauf ist in dem Ersuchen ausdrücklich hinzuweisen. Die Entscheidung über eine Zustellung obliegt ausschließlich der Auslandsvertretung. Es empfiehlt sich daher, vor einer öffentlichen Zustellung eine Zustellung nach § 9 VwZG zu versuchen.

6.15 Ehemalige UdSSR

Zustellungen in die Länder der ehemaligen UdSSR sind über die dortigen deutschen Vertretungen möglich.

7. Verfahrensweisen bei Auslandszustellungen

Sehen es die zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, können Zustellungsersuchen von der dafür zugelassenen inländischen Verwaltungsbehörde unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde gerichtet werden (z.B. Österreich).

8. Öffentliche Zustellung

Nur wenn ein Schriftstück nicht auf andere Weise zugestellt oder bekannt gegeben werden kann, ist eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG vorzunehmen (vgl. AO-Kartei § 10 VwZG n.F.).

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Anlage 3


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Die Finanzämter der Republik Österreich (Stand 01.01.2005):

Finanzamt Bezeichnung
PLZ
Ort
Adresse
Finanzamt Wien 1/23
1030
Wien
Radetzkystr. 2
Finanzamt Wien 2/20
1200
Wien
Traiseng. 5
Finanzamt Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf
1034
Wien
Erdbergstr. 192 – 196
Finanzamt Wien 4/5/10
1050
Wien
Kriehuberg. 24 – 26
Finanzamt Wien 6/7/15
1072
Wien
Seideng. 20
Finanzamt Wien 8/16/17
1081
Wien
Josefstädterstr. 39
Finanzamt Wien 9/18/19
Klosterneuburg
1093
Wien
Nußdorferstr. 90
Finanzamt Wien 12/13/14
Purkersdorf
1150
Wien
Ullmannstr. 54
Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien
1030
Wien
Vordere Zollamtsstr. 5
Finanzamt Wien 21/22
1229
Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 2
Finanzamt Neunkirchen
Wr. Neustadt
2620
Neunkirchen
Triesterstr. 16
2700
Wr. Neustadt
Grazerstr. 95
Finanzamt Baden/Mödling
2500
Baden
Josefsplatz 13
2340
Mödling
Dipl.Ing. Wilhelm
Haßlingerstraße 3
Finanzamt Amstetten Melk
Scheibbs
3300
Amstetten
Graben 7
3390
Melk
Abt-Karl-Str. 25
3270
Scheibbs
Gamingerstr. 35
Finanzamt Lilienfeld St. Pölten
3180
Lilienfeld
Babenbergerstr. 4 A
3100
St. Polten
Daniel Gran-Str. 8
Finanzamt Waldviertel
3950
Gmünd
Albrechtserstr. 4
3580
Horn
Schloßplatz 1
3500
Krems
Rechte Kremszeile 58
3830
Waidhofen
Niederleuthnerstr. 12
3910
Zwettl
Hamerlingstr. 2a
Finanzamt Hollabrunn
Korneuburg Tulln
2020
Hollabrunn
Babog. 9
2100
Korneuburg
Laaerstr. 13
3430
Tulln
Albrechtsg. 26 – 30
Finanzamt Gänserndorf
Mistelbach
2230
Gänserndorf
Rathausplatz 9
2130
Mistelbach
Mitschastr. 5
Finanzamt Brück Eisenstadt
Oberwart
2460
Bruck/Leitha
Stefanieg. 2
7001
Eisenstadt
Neusiedlerstr. 46
7400
Oberwart
Prinz Eugen Str. 3
Finanzamt Gmunden
Vöcklabruck
4810
Gmunden
Tagwerkerstr. 2
4840
Vöcklabruck
Hatschekstr. 14
Finanzamt Braunau Ried
Schärding
5280
Braunau am Inn
Stadtplatz 60
4910
Ried im Innkreis
Friedrich-Thurner-Str. 7
4780
Schärding
Gerichtsplatz 1 – 2
Finanzamt Kirchdorf Perg
Steyr
4560
Kirchdorf/Krems
Pernsteinerstr. 23 – 25
4320
Perg
Herrenstr. 20
4400
Steyr
Handel-Mazzetti-Promenade 14
Finanzamt Linz
4010
Linz
Hauptplatz 5 – 6
Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr
4240
Freistadt
Schloßhof 2
4150
Rohrbach
Linzerstr. 15
4041
Linz
Kaarstr. 21
Finanzamt Grieskirchen Wels
4710
Grieskirchen
Manglburg 17
4601
Wels
Dragonerstr. 31
Finanzamt Spittal Villach
9800
Spittal
Dr. Arthur Lemischplatz 2
9501
Villach
Meister-Friedrich Str. 2
Finanzamt Klagenfurt
9020
Klagenfurt
Kempfstr. 2 u. 4
Finanzamt St. Veit Wolfsberg
9300
St. Veit/Glan
Sponheimerstr. 1
9400
Wolfsberg
Lindhofstr. 3
Finanzamt Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg
8530
Deutschlandsberg
Bahnhofstr. 6
8430
Leibnitz
Lastenstr. 10
8570
Voitsberg
Dr. Christian Niederdorfer-G. 1
Finanzamt Graz-Umgebung
8018
Graz
Adolf-Kolping-G. 7
Finanzamt Graz-Stadt
8018
Graz
Conrad v. Hötzendorfstr. 14 – 18
Finanzamt Bruck Leoben
Mürzzuschlag
8600
Bruck/Mur
An der Postwiese 8
8700
Leoben
Erzherzog Johannstr. 5
8680
Mürzzuschlag
Bleckmanngasse 10
Finanzamt Judenburg Liezen
8750
Judenburg
Herreng. 30
8940
Liezen
Hauptstr. 36
Finanzamt Oststeiermark
8330
Feldbach
Gnaserstr, 3
8230
Hartberg
Rot Kreuz Platz 2
8490
Radkersburg
Grazertorplatz 15
8160
Weiz
Hans Klöpferg. 10
Finanzamt Landeck Reutte
6500
Landeck
Innstr. 11
6600
Reutte
Claudiastr. 7
Finanzamt Innsbruck
6021
Innsbruck
Innrain 32
Finanzamt Kufstein Schwaz
6333
Kufstein
Oskar Pirlo-Str. 15
6130
Schwaz
Archeng. 10
Finanzamt Kitzbühel Lienz
9900
Lienz
Dolomitenstr. 1
Finanzamt Kitzbühel Lienz
6370
Kitzbühel
Im Gries 9
Finanzamt St. Johann
Tamsweg Zell am See
5580
Tamsweg
Garteng. 362
 
5700
Zell am See
Brucker Bundesstr. 13
 
5600
St. Johann/Pongau
Hans Kappacher-Str. 14
Finanzamt Salzburg-Stadt
5026
Salzburg
Aigner Str. 10
Finanzamt Salzburg-Land
5026
Salzburg
Aigner Str. 10
Finanzamt Bregenz
6900
Bregenz
Brielg. 19
Finanzamt Feldkirch
6800
Feldkirch
Reichsstr. 154

OFD Frankfurt/M. v. - S 0284 A - 17 - St II 4.04

Fundstelle(n):
PAAAB-78363