Zustellung im Ausland gemäß § 9 VwZG
Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom , BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es tritt am in Kraft.
Die Zustellung im Ausland – bisher § 14 VwZG – wird im § 9 neu geregelt.
1. Allgemeines
Im Ausland können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Schriftstücke wie folgt zugestellt werden:
unmittelbar durch die Post durch Einschreiben mit Rückschein, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 1)
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2)
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (Nr. 3)
durch Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Weg, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 4)
Eine förmliche Bekanntgabe (Zustellung) ist insbesondere für die im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.3 (AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.3) genannten Verwaltungsakte geboten.
Ersuchen sind durch die Finanzämter über die Oberfinanzdirektion bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde ab dem an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, bisher Bundesamt für Finanzen) zu stellen.
2. Bekanntgabe durch die Post
Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist nur mit Zustimmung des Landes zulässig. Eine solche völkerrechtliche Zustimmung für eine ausländische Zustellung umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaige Völkergewohnheiten, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. (Länderkatalog abschließend aufgeführt im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.4; AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.3). Zur Nachweissicherung ist diese Zustellungsart auf Einschreiben mit Rückschein beschränkt.
Eine Erweiterung auf sämtliche Staaten der Europäischen Union wird zurzeit durch das Außensteuerreferat des BMF angestrebt. In einem Einzelfall der OFD München/Nürnberg (ab Bayerisches Landesamt für Steuern) hat das BZSt entschieden, dass bei einer unmittelbaren Bekanntgabe nach Portugal der portugiesische Staat an den zu Grunde liegenden steuerlichen Beziehungen nicht beteiligt sein darf. Die OFD bittet, in diesen Fällen von einer unmittelbaren Bekanntgabe durch die Post abzusehen.
3. Zustellung auf elektronischem Weg
Um ein Dokument elektronisch zu übermitteln, müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 VwZG vorliegen.
Dementsprechend muss eine Eröffnung der elektronischen Kommunikation durch den Empfänger erfolgen. Das Dokument ist darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Außerdem ist bei der Übermittlung ein hinreichender Schutz vor Kenntnisnahme durch Unbefugte erforderlich, welcher durch eine Verschlüsselung zu gewährleisten ist.
Zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit dieser Zustellungsart wird auf die Ausführungen zu Tz. 2 verwiesen.
4. Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
Im Rahmen der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde anordnen, dass der im Ausland befindliche Adressat einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, § 9 Abs. 3 VwZG. Von dieser Maßnahme ist stets Gebrauch zu machen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erkennen ist, dass es nicht bei der Übermittlung nur eines einzigen Schriftstücks verbleiben wird.
Kommt der im Ausland befindliche Adressat der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nicht nach, können spätere Zustellungen durch einfache Aufgabe des Schriftstücks zur Post erfolgen; dabei handelt es sich um eine Inlandszustellung. Diese ist somit nicht abhängig von völkerrechtlichen Bestimmungen. Nach Satz 3 gilt das Schriftstück am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.
Das Vorgehen nach § 9 Abs. 3 scheidet aus, wenn bereits ein Bevollmächtigter mit Zustellungsvollmacht vorhanden ist.
Mit der Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Empfänger auf die Rechtsfolgen einer Nichtbenennung hinzuweisen, § 9 Abs. 3 Satz 5.
5. Form und Verfahren der Zustellung
Für Zustellungsersuchen ist die Vorlage Nr. 13 30 01 0 zu benutzen, soweit der im Ausland befindliche Empfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hat der Zustellungsempfänger eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist das Zustellungsersuchen nach der EG- Richtlinie 76/308/EWG (Art. 5) zu stellen (Anlage 1). Er ist maschinenschriftlich auszufüllen und in 3-facher Ausfertigung der OFD vorzulegen.
Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:
Die zuzustellenden Verwaltungsakte sind sorgfältig auf sachliche und formelle Richtigkeit zu prüfen. Die Verwaltungsakte müssen in Maschinenschrift gefertigt sein und die vollständige ausländische Anschrift des Empfängers tragen. Die zuzustellenden Verwaltungsakte sind genau zu bezeichnen. Es ist die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers anzugeben, weil diese für die Form der Zustellung im Ausland maßgeblich sein kann. Ist sie nicht bekannt, so muss dies vermerkt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss zutreffend formuliert sein. Soweit sie auf dem zuzustellenden Verwaltungsakt vorgedruckt ist, ist sie erforderlichenfalls entsprechend abzuändern oder zu ergänzen. Z.B. ist die Rechtsbehelfsbelehrung bei Einspruchsentscheidungen wie folgt zu fassen:
„Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 der Finanzgerichtsordnung). Der Tag der Bekanntgabe ist bei Zustellungen nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Tag der Zustellung”.
Zahlungstermine und sonstige vom Finanzamt festgesetzte Termine dürfen nicht auf einen bestimmten Tag festgelegt werden, sondern sind vom Tag der Zustellung abhängig zu machen (z.B. „Zahlen Sie bitte einen Monat nach Zustellung des Bescheids”). Steuerbescheide müssen abgerechnet sein und erforderlichenfalls ein Leistungsgebot enthalten. Es sind stets die Konten der Finanzkasse anzugeben, auf die der zu entrichtende Betrag überwiesen werden soll.
Dem Zustellungsersuchen sind als Anlage offen beizufügen:
der zuzustellende Verwaltungsakt
ein maschinell beschrifteter Briefumschlag (kein Fensterbriefumschlag) mit Angabe des Absenders und des Aktenzeichens sowie der Auslandsanschrift des Empfängers, die mit der Anschrift auf dem zuzustellenden Verwaltungsakt übereinstimmen muss.
Für jeden Zustellungsempfänger ist ein gesondertes Ersuchen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung des Verwaltungsakts vorzulegen. Die Zustellung eines Verwaltungsakts an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich. Es kann nur an einen bestimmten Empfänger zugestellt werden. Dies gilt auch für die Zustellung an Ehegatten. Eine z.B. mit der Anschrift „Herrn und Frau Adam und Eva Mayer” versehene Sendung kann daher nicht nach § 9 VwZG zugestellt werden (vgl. AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 3.2 und 3.4).
6. Besonderheiten bei der Zustellung an Personen in bestimmten Ländern
Die Amtshilfe erstreckt sich gemäß Art. 2 der EG-BeitrRL und § 1 EG-BeitrG u.a. auf Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, Versicherungsprämien, sowie Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Sie umfasst auch verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben. Sind in den DBA´s weitere Regelungen zur Amtshilfe getroffen oder wird das Ersuchen durch oder an einen Nicht-EU-Staat gestellt, erstreckt sich dieses regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt.
6.1 Ägypten, Libyen, Pakistan, Rumänien
Die deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in diesen Ländern nehmen Zustellungen in Steuersachen nur vor, wenn der Empfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zur Vornahme von Zustellungen an andere Staatsangehörige sehen sich die Vertretungen mangels einer entsprechenden Ermächtigung durch das Gastland als nicht befugt an. Eine Zustellung nach § 9 VwZG an andere Staatsangehörige ist daher nicht möglich.
6.2 Afghanistan, Irak, Liberia, Somalia
Die Botschaften in Kabul, Bagdad, Monrovia und Mogadischu sind momentan nicht besetzt. Zustellungen sind daher zurzeit nicht möglich.
6.3 Algerien
Die Botschaft in Algier ist derzeit nur eingeschränkt funktionsfähig. Bei einer Zustellung muss daher mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.
6.4 Bosnien-Herzegowina
Zustellungsersuchen werden von der Botschaft an das Außenministerium von Bosnien und Herzegowina übermittelt. Da sich die Verwaltungsstruktur derzeit noch im Aufbau befindet, muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.
In Orte, die in den serbischen Gebieten von Bosnien-Herzegowina, der Republik „Srpska”, liegen, kann nicht zugestellt werden, da diese Orte sich nicht unter der Kontrolle der legalen Behörden von Bosnien-Herzegowina befinden.
6.5 Bulgarien
Die Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen. Die Zustellungsempfänger werden gebeten, bei der Botschaft vorzusprechen, um die Schriftstücke gegen Unterschrift entgegenzunehmen.
6.6 Butan, Taiwan, Cook Inseln, San Marino
Mit diesen Ländern unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen. Zustellungen sind daher nicht möglich.
6.7 Finnland und Schweden
Vorgesehen sind förmliche Zustellungen über das finnische Finanzministerium bzw. das schwedische Außenministerium. In der Praxis werden Zustellungsersuchen inzwischen jedoch den deutschen Auslandsvertretungen zugeleitet und von diesen bearbeitet.
Ersuchen nach Finnland, welche nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können, sind gem. Tz. 6.9 (Italien) zuzustellen.
6.8 Frankreich
Zustellungen nach § 9 VwZG sind nur an Zustellungsempfänger möglich, die die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Zustellung an andere Staatsangehörige beschränkt sich auf Schriftstücke in Beitreibungssachen (Artikel 23 DBA-Frankreich). Sonstige zustellungsbedürftige Verwaltungsakte an Empfänger in Frankreich sind nach Tz. 8 zuzustellen.
6.9 Italien
Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EG-BeitrRL gestützt werden können, sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen vom (RStBl 1939 S. 377, BStBl 1957 I S. 142) nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,
wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte oder
wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des deutsch-italienischen DBA beseitigt oder gemildert ist.
Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.
6.10 Libanon
Zustellungen gemäß § 9 VwZG an Empfänger im Libanon sind wieder möglich.
6.11 Monaco
Für eine Zustellung über die monegassischen Behörden werden alle Zustellungsstücke in französischer Übersetzung benötigt.
6.12 Österreich
Bei den in Österreich zuzustellenden Verwaltungsakten kann die zuständige österreichische Steuerbehörde durch deutsche Finanzämter unmittelbar um Zustellung ersucht werden (Artikel 4 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BStBl 1955 I S. 434, i.V.m. Nr. 4 Abs. 4 der Verwaltungsanordnung zur Durchführung des vorgenannten Vertrags vom , BStBl 1958 I S. 76). Das BZSt wird nicht eingeschaltet.
Entsprechende Ersuchen sind nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster abzufassen. Dabei ist zu beachten, dass – wie bereits ausgeführt – für jeden Zustellungsempfänger ein gesondertes Ersuchen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung des Verwaltungsakts vorzulegen ist.
Für die Zustellung ist das österreichische Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die österreichischen Finanzämter ergeben sich aus der beigefügten Anlage 3 (Des Weiteren stellt das österreichische Bundesministerium für Finanzen auf seiner Internetseite [ http://www.bmf.gv.at/service/behoerden/_start.htm] über die Schaltfläche „Finanz- und Zollämter” eine Suchfunktion zur Verfügung, die es ermöglicht, zu einem bekannten Ort das zuständige Finanzamt zu ermitteln). Soweit sich das zuständige österreichische Finanzamt danach nicht ermitteln lässt, ist das Zustellungsersuchen der OFD zu übersenden. Von dort aus wird es dann an die zuständige österreichische Finanzlandesdirektion weitergeleitet.
6.13 Polen
Zustellungen werden über die deutschen Auslandsvertretungen durch Weiterleitung an das polnische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bewirkt und können bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen.
6.14 Schweiz und Liechtenstein
Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Regelungen über Rechtshilfe bei Zustellungen. Die Auslandsvertretungen in der Schweiz dürfen Zustellungen in Fiskalsachen weder an eigene noch an fremde Staatsangehörige oder an Staatenlose bewirken. Zustellungen an Empfänger in der Schweiz sind daher – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – in der Regel durch öffentliche Zustellung zu bewirken (siehe hierzu Tz. 8).
Entsprechendes gilt für Zustellungen an Empfänger in Liechtenstein.
Tatsächlich führen die deutschen Auslandsvertretungen in der Schweiz erfahrungsgemäß Zustellungen durch, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hierauf ist in dem Ersuchen ausdrücklich hinzuweisen. Die Entscheidung über eine Zustellung obliegt ausschließlich der Auslandsvertretung. Es empfiehlt sich daher, vor einer öffentlichen Zustellung eine Zustellung nach § 9 VwZG zu versuchen.
6.15 Ehemalige UdSSR
Zustellungen in die Länder der ehemaligen UdSSR sind über die dortigen deutschen Vertretungen möglich.
7. Verfahrensweisen bei Auslandszustellungen
Sehen es die zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, können Zustellungsersuchen von der dafür zugelassenen inländischen Verwaltungsbehörde unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde gerichtet werden (z.B. Österreich).
8. Öffentliche Zustellung
Nur wenn ein Schriftstück nicht auf andere Weise zugestellt oder bekannt gegeben werden kann, ist eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG vorzunehmen (vgl. AO-Kartei § 10 VwZG n.F.).
Anlage 3
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt Bezeichnung | PLZ | Ort | Adresse |
Finanzamt Wien 1/23 | 1030 | Wien | Radetzkystr. 2 |
Finanzamt Wien 2/20 | 1200 | Wien | Traiseng. 5 |
Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf | 1034 | Wien | Erdbergstr. 192 – 196 |
Finanzamt Wien 4/5/10 | 1050 | Wien | Kriehuberg. 24 – 26 |
Finanzamt Wien 6/7/15 | 1072 | Wien | Seideng. 20 |
Finanzamt Wien 8/16/17 | 1081 | Wien | Josefstädterstr. 39 |
Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg | 1093 | Wien | Nußdorferstr. 90 |
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf | 1150 | Wien | Ullmannstr. 54 |
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien | 1030 | Wien | Vordere Zollamtsstr. 5 |
Finanzamt Wien 21/22 | 1229 | Wien | Dr. Adolf Schärf Platz 2 |
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt | 2620 | Neunkirchen | Triesterstr. 16 |
2700 | Wr. Neustadt | Grazerstr. 95 | |
Finanzamt Baden/Mödling | 2500 | Baden | Josefsplatz 13 |
2340 | Mödling | Dipl.Ing. Wilhelm Haßlingerstraße 3 | |
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs | 3300 | Amstetten | Graben 7 |
3390 | Melk | Abt-Karl-Str. 25 | |
3270 | Scheibbs | Gamingerstr. 35 | |
Finanzamt Lilienfeld St. Pölten | 3180 | Lilienfeld | Babenbergerstr. 4 A |
3100 | St. Polten | Daniel Gran-Str. 8 | |
Finanzamt Waldviertel | 3950 | Gmünd | Albrechtserstr. 4 |
3580 | Horn | Schloßplatz 1 | |
3500 | Krems | Rechte Kremszeile 58 | |
3830 | Waidhofen | Niederleuthnerstr. 12 | |
3910 | Zwettl | Hamerlingstr. 2a | |
Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln | 2020 | Hollabrunn | Babog. 9 |
2100 | Korneuburg | Laaerstr. 13 | |
3430 | Tulln | Albrechtsg. 26 – 30 | |
Finanzamt Gänserndorf Mistelbach | 2230 | Gänserndorf | Rathausplatz 9 |
2130 | Mistelbach | Mitschastr. 5 | |
Finanzamt Brück Eisenstadt Oberwart | 2460 | Bruck/Leitha | Stefanieg. 2 |
7001 | Eisenstadt | Neusiedlerstr. 46 | |
7400 | Oberwart | Prinz Eugen Str. 3 | |
Finanzamt Gmunden Vöcklabruck | 4810 | Gmunden | Tagwerkerstr. 2 |
4840 | Vöcklabruck | Hatschekstr. 14 | |
Finanzamt Braunau Ried Schärding | 5280 | Braunau am Inn | Stadtplatz 60 |
4910 | Ried im Innkreis | Friedrich-Thurner-Str. 7 | |
4780 | Schärding | Gerichtsplatz 1 – 2 | |
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr | 4560 | Kirchdorf/Krems | Pernsteinerstr. 23 – 25 |
4320 | Perg | Herrenstr. 20 | |
4400 | Steyr | Handel-Mazzetti-Promenade 14 | |
Finanzamt Linz | 4010 | Linz | Hauptplatz 5 – 6 |
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr | 4240 | Freistadt | Schloßhof 2 |
4150 | Rohrbach | Linzerstr. 15 | |
4041 | Linz | Kaarstr. 21 | |
Finanzamt Grieskirchen Wels | 4710 | Grieskirchen | Manglburg 17 |
4601 | Wels | Dragonerstr. 31 | |
Finanzamt Spittal Villach | 9800 | Spittal | Dr. Arthur Lemischplatz 2 |
9501 | Villach | Meister-Friedrich Str. 2 | |
Finanzamt Klagenfurt | 9020 | Klagenfurt | Kempfstr. 2 u. 4 |
Finanzamt St. Veit Wolfsberg | 9300 | St. Veit/Glan | Sponheimerstr. 1 |
9400 | Wolfsberg | Lindhofstr. 3 | |
Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg | 8530 | Deutschlandsberg | Bahnhofstr. 6 |
8430 | Leibnitz | Lastenstr. 10 | |
8570 | Voitsberg | Dr. Christian Niederdorfer-G. 1 | |
Finanzamt Graz-Umgebung | 8018 | Graz | Adolf-Kolping-G. 7 |
Finanzamt Graz-Stadt | 8018 | Graz | Conrad v. Hötzendorfstr. 14 – 18 |
Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag | 8600 | Bruck/Mur | An der Postwiese 8 |
8700 | Leoben | Erzherzog Johannstr. 5 | |
8680 | Mürzzuschlag | Bleckmanngasse 10 | |
Finanzamt Judenburg Liezen | 8750 | Judenburg | Herreng. 30 |
8940 | Liezen | Hauptstr. 36 | |
Finanzamt Oststeiermark | 8330 | Feldbach | Gnaserstr, 3 |
8230 | Hartberg | Rot Kreuz Platz 2 | |
8490 | Radkersburg | Grazertorplatz 15 | |
8160 | Weiz | Hans Klöpferg. 10 | |
Finanzamt Landeck Reutte | 6500 | Landeck | Innstr. 11 |
6600 | Reutte | Claudiastr. 7 | |
Finanzamt Innsbruck | 6021 | Innsbruck | Innrain 32 |
Finanzamt Kufstein Schwaz | 6333 | Kufstein | Oskar Pirlo-Str. 15 |
6130 | Schwaz | Archeng. 10 | |
Finanzamt Kitzbühel Lienz | 9900 | Lienz | Dolomitenstr. 1 |
Finanzamt Kitzbühel Lienz | 6370 | Kitzbühel | Im Gries 9 |
Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See | 5580 | Tamsweg | Garteng. 362 |
5700 | Zell am See | Brucker Bundesstr. 13 | |
5600 | St. Johann/Pongau | Hans Kappacher-Str. 14 | |
Finanzamt Salzburg-Stadt | 5026 | Salzburg | Aigner Str. 10 |
Finanzamt Salzburg-Land | 5026 | Salzburg | Aigner Str. 10 |
Finanzamt Bregenz | 6900 | Bregenz | Brielg. 19 |
Finanzamt Feldkirch | 6800 | Feldkirch | Reichsstr. 154 |
OFD Frankfurt/M. v. - S
0284 A - 17 - St II 4.04
Fundstelle(n):
PAAAB-78363