BFH Beschluss v. - IX B 123/05

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsrundlagen (hier: Bauträger/Initiatoren eines sog. Sanierungsmodells)

Gesetze: AO § 180 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) erforderlich.

a) Im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist nach ihrer Ansicht zum einen die Rechtsfrage, „ob auch andere Personen, die keine Treuhandfunktion mit Handlungs- und Vertretungsmacht ausüben, sondern lediglich Grundstücke mit der Verpflichtung zur Sanierung veräußern”, Verfahrensbeteiligte i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) sein können. Dem hält der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) entgegen, dass nach einem (juris-Dok.-Nr. STRE200470616) und der Auffassung der Finanzverwaltung (z.B. Erlass des Finanzsenators Bremen vom S 1988-1-181 —juris-Dok.-Nr. FMNR405200000—, Tz. 4.1;  St 22, Tz. 4.1) auch die Bauträger/Initiatoren eines sog. Sanierungsmodells zu den erklärungspflichtigen Personen gehören (ebenso z.B. —juris-Dok.-Nr. FMNR580410004—, Tz. 4.2.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz. 561).

Die Zulassung der Revision ist indes wegen dieser Frage nicht geboten. Denn nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO ist sie unzweifelhaft im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten.

b) Die von der Klägerin benannte Rechtsfrage, „ob das Schreiben des FA…eine Anlaufhemmung gemäß § 170 AO auslösen kann, obwohl der Veranlagungszeitraum im Schreiben nicht genannt wurde”, ist schon deshalb nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, weil sie die Auslegung des Schreibens, d.h. die Würdigung von Tatsachen im Einzelfall betrifft.

2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz erforderlich. Das FG ist nicht von dem von der Klägerin genannten (BFHE 156, 365, BStBl II 1989, 590) abgewichen. Sowohl das Urteil der Vorinstanz als auch der vom BFH entschiedene Sachverhalt betreffen jeweils (nur) die Frage der Auslegung einer Willenserklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann jedoch nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. , BFH/NV 2000, 1215).

3. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes notwendig war (z.B. , BFH/NV 2005, 1356).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 706 Nr. 4
WAAAB-78339