Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist „Finanzierungen und Vermögensverwaltungen aller Art”. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist B. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der T-GmbH. Für das Streitjahr 1995 wurde bei der T-GmbH mit Blick auf ein an B gezahltes Beratungshonorar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von ... DM angesetzt. Die bei der T-GmbH gezogenen Rechtsfolgen (Einkommenserhöhung; Herstellen der Ausschüttungsbelastung) sind unstreitig.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte bei der Einkommensermittlung der Klägerin einen Beteiligungsertrag (vGA der T-GmbH an ihre Gesellschafterin, die Klägerin), den er bei der Gewinnermittlung durch den Ansatz eines Aufwands in gleicher Höhe wieder ausglich. In Höhe des Aufwands setzte er wiederum eine vGA einkommenserhöhend an (vGA der Klägerin an den Gesellschafter B) und stellte die Ausschüttungsbelastung her (Körperschaftsteuererhöhung infolge der Verwendung von unbelastetem Eigenkapital/EK 03 unter späterer Anrechnung der Körperschaftsteuer aus der erhaltenen vGA in derselben Höhe). Dementsprechend wurde das Einkommen höher bzw. der verbleibende Verlustabzug niedriger als bisher (um einen Betrag von jeweils ... DM) festgestellt.
Das Finanzgericht (FG) Berlin wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren ab (Urteil vom 8 K 8268/01, nicht veröffentlicht); die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Nichtanwendung der durch den Beschluss des Großen Senats des (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) aufgestellten Grundsätze zu rügen, ohne die im Vorverfahren und in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für diese Rechtsauffassung zu würdigen. Es wird damit letztlich nur geltend gemacht, dass das FG materiell unzutreffend entschieden habe bzw. dass es hätte anders entscheiden müssen. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).
Fundstelle(n):
EAAAB-78319