Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertungswahlrecht bei Formwechsel
Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft laut , das übergegangene Betriebsvermögen gem. § 25 Satz 1 i. V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH gegen die anderslautende Regelung in Tz. 20.30 des sog. Umwandlungssteuererlasses v. .
Formwechselnde Umwandlung – Grundsatz
Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten (§ 190 Abs. 1 UmwG 1995). Auch Personenhandelsgesellschaften können rechtsformwechselnde Rechtsträger sein (§ 191 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995) und die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen (§ 214 Abs. 1 UmwG 1995). Für diesen Fall bestimmt § 25 Satz 1 UmwStG 1995 die entsprechende Geltung der §§ 20 bis 23 UmwStG 1995 über die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen.
Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat bisher – im sog. Umwandlungssteuererlass (, BStBl 1998 I S. 268) in Tz. 20....