Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch einen beurlaubten Beamten
Leitsatz
1. Werden einem beurlaubten Beamten die Bezüge für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung fortgezahlt, werden sie „für”
die Teilnahme an der besonderen Auslandsverwendung gewährt. Hierdurch veranlasste Aufwendungen unterliegen daher dem Werbungskostenabzug
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
2. Bei doppelter Haushaltsführung können an Stelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt die Kosten eines
bis zu 15-minütigen Telefongesprächs als notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden. Die entsprechenden Aufwendungen sind
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
3. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-78152
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.03.2004 - 15 K 768/00
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