1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kann ein Kind, dass das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, bei der
Kindergeldfestsetzung berücksichtigt werden, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur
als Arbeitssuchender gemeldet ist.
2. Arbeitssuchende haben bei ihrer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitzuwirken, § 38 Abs. 4 SGB. Meldeverstöße führen
dazu, dass der Status des Arbeitssuchenden entfällt, denn dies führt zu der widerlegbaren Vermutung, dass in den fraglichen
Monaten, auf die sich die Meldeverstöße beziehen, keine innere Arbeitsbereitschaft bestanden hat.
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