1. Nach § 2 Nr. 2 FördG ist die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt,
die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet gehören und
während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben.
2. Begriffe im Investitionszulagenrecht sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. Das gilt
auch für die Begriffe des FördG.
3. Ein sog. Hopperbaggerschiff, das zur Kiesgewinnung dient und im ersten Betriebsjahr u.a. an 122 Tagen in den alten Bundesländern
und an 61 Tagen im Gebiet A eingesetzt wird, das in der Ostsee außerhalb der sog. Drei-Seemeilen-Zone vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns
liegt, erfüllt die Voraussetzung des „Verbleibens” im Fördergebiet. Denn das A-Gebiet ist sowohl einkommensteuerlich wie nach
den Vorschriften des FördG zum Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu rechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-78143
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 14.09.2005 - 2 V 4/05
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