Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% höchstens 600, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte darstellen und soweit sie nicht
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung
und Zahlungseingang auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 1136 Nr. 21 EFG 2006 S. 503 Nr. 7 IAAAB-78134
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