Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsverfassung; | teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) kann auch darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird. Wenn einem Autoverkäufer, der bisher als sog. Gebietsverkäufer und zugleich mit einem zeitlichen Anteil von ca. 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, der Ladendienst entzogen wird, so kann das - je nach den Umständen des Falles - als mitbestimmungspflichtige Versetzung zu bewerten sein. Dabei ist nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung abzustellen, sondern auch darauf, ob die entzogene Tätigkeit die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers qualitativ geprägt hat ().