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Der „Fachsteuerberater” für Vermögensfragen
So stellen Sie Ihre Spezialisierung rechtlich zulässig und werbewirksam heraus
Im Berufsstand der Rechtsanwälte wurde und wird der zunehmenden Komplexität der einzelnen Teilrechtsgebiete durch die Einführung von Fachanwaltstiteln hinreichend Rechnung getragen. Der Fachanwaltstitel dient dabei als Qualifikationsnachweis für Mandanten, die nach spezialisiertem Rat suchen. Die höheren Honorarumsätze der Fachanwälte gegenüber Anwaltskollegen ohne Spezialisierung belegen den Erfolg dieser berufspolitischen Maßnahme. Eine solche Spezialisierung ist dem steuerberatenden Berufsstand bislang fremd. Die etablierten Berufsorganisationen halten weiterhin am Bild des allwissenden „Einheits-Steuerberaters” fest, der in sämtlichen Teilbereichen der Steuerberatung kompetent sein soll. Nachfolgend wird untersucht, welche berufsrechtlichen Möglichkeiten für Sie bestehen, einen erworbenen Qualifikationsnachweis im Bereich der Vermögensberatung dem Mandanten gegenüber werbewirksam herauszustellen.
I. Führung weiterer Berufsbezeichnungen (§ 43 Abs. 2 StBerG)
Nach § 43 Abs. 2 StBerG darf der Steuerberater weitere Berufsbezeichnungen führen, die amtlich verliehen worden sind. Unter Berufsbezeichnung ist dabei die ...