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BAG 23.04.1996 9 AZR 231/95

Pfändungsrecht; | verschleiertes Einkommen eines GmbH-Geschäftsführers

Die Anwendung des § 850h ZPO über die Pfändung eines verschleierten Arbeitseinkommens setzt voraus, daß zwischen dem eine Arbeitsleistung erbringenden Schuldner und dem Empfänger der Arbeitsleistung ein Rechtsverhältnis bestehen muß, aufgrund dessen der Empfänger eine Gegenleistung schuldet, die lediglich vertraglich einem Dritten zusteht. Die Art des Rechtsverhältnisses ist ohne Bedeutung. Neben einem Arbeitsverhältnis kommt ein Dienstverhältnis oder sogar ein Werkvertrag in Betracht. Erfüllt der angestellte Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH vertragliche Verpflichtungen seiner Arbeitgeberin gegenüber deren Vertragspartner, ohne daß er selbst mit dem Vertragspartner ein Schuldverhältnis eingegangen ist, so kommt eine Anwendung des § 850h Abs. 1 ZPO nicht in Betracht ().

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