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LG Hildesheim 22.03.1996 5 T 134/96

Betreuungsrecht; | Vergütung für einen Betreuungsverein

Einem zum Betreuer bestellten Betreuungsverein kann keine Vergütung bewilligt werden (§ 1836 Abs. 4 BGB). Eine Vergütung kann nur dann bewilligt werden, wenn nicht der Verein als solcher zum Betreuer bestellt worden ist, sondern ein Mitglied des Vereins (sog. Vereinsbetreuer). Der Verein selbst kann, wenn ein Mitarbeiter als Vereinsbetreuer bestellt ist, Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BGB verlangen. Der Verein muß, will er diese Beträge in Anspruch nehmen, als Verein tätig werden und Anträge stellen (LG Hildesheim, Beschl. v. 22. 3. 1996 - 5 T 134/96, Nds. Rpfl. 1996, 207).

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