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Spielbankabgabe; | Rechtmäßigkeit der Spielbankabgabe in den neuen Bundesländern (§§ 5, 6 SpielbankenVO 1938, SpielcasinoVO DDR)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) § 5 der SpielbankenVO 1938, wonach vom Spielbankunternehmer eine Spielbankabgabe zu entrichten ist, steht landesrechtlichen Regelungen über Spielbankabgabe nicht entgegen. (2) Die spielbankabgabenrechtlichen Regelungen der SpielcasinoVO der ehemaligen DDR v. galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort. Den neuen Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe gleichermaßen zu wie den alten Ländern. (3) Die spielbankabgabenrechtlichen Vorschriften der SpielcasinoVO, die in Sachsen als Landesrecht weitergalten, sind kein revisibles Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch den BFH unterliegt.