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BBK Nr. 5 vom Seite 243 Fach 19 Seite 580

Bilanzpolitik durch die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten

Keine Hinzurechnung als Entgelt für Dauerschulden bei der Gewerbesteuer

Roland Köhler

Zinsen für Fremdkapital dürfen gem. § 255 Abs. 3 HGB aktiviert werden, wenn die Darlehen dazu verwendet werden, einen Vermögensgegenstand herzustellen, und soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Häufigster Anwendungsfall ist die Errichtung von Großanlagen oder von Gebäuden z. B. durch Bauträger. Auch für die Steuerbilanz besteht ein entsprechendes Einbeziehungswahlrecht gem. R 6.3 Abs. 4 EStR. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob Fremdkapitalzinsen steuerlich als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden dürfen, während in der Handelsbilanz aus bilanzpolitischen Gründen das in § 255 Abs. 3 HGB gewährte Einbeziehungswahlrecht ausgeübt wurde. Interessanter Nebeneffekt ist, dass die aktivierten Fremdkapitalzinsen nicht als Dauerschuldentgelte dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen. S. 244

I. Aktivierung von Fremdkapitalzinsen in Handels- und Steuerbilanz

1. Handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht nach § 255 Abs. 3 HGB

Gem. § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen, anzusetzen. Das Begriffspaar „Anschaffungs- und Herstellungskosten” umfasst nach § 255 HGB „Auf...

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