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Behandlung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von Leasinggegenständen
Die Grundsätze des sind auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs ist demnach nicht als Schadensersatz zu beurteilen, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an. Die Urteilsgrundsätze gelten daher neben Fällen des Kraftfahrzeug-Leasings mit Kilometerabrechnung z. B. auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich.