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Weihnachtsgeld bei Lohnsteuerpauschalierung geringfügig Beschäftigter
Für die Frage, ob für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer die Lohnsteuerpauschalierungsgrenzen nach § 40a Abs. 2 EStG eingehalten sind, sind Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören (Urlaubsgeld, Einmalbeiträge für eine Direktversicherung, freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld), unabhängig von ihrem Zufluss beim Arbeitnehmer auf die gesamte Beschäftigungszeit des Kalenderjahrs zu verteilen. Auch wenn dadurch die Pauschalierungsgrenzen auf das ganze Jahr gesehen nur geringfügig überschritten worden sind, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn das Finanzamt nunmehr nachträglich einen individuellen Lohnststeuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer vornimmt und ggf. einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlässt.