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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Das Fifo-Verfahren kann im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für die Fälle der Girosammelverwahrung nicht entsprechend angewendet werden. Ausschließlich für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch nur für Fälle des § 5 DepotG ist durch das EURLUmsG die Anwendung der Fifo-Methode vorgegeben.