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Sozialversicherung | Leistungen für Familienangehörige eines EU-Grenzgängers
Den Familienangehörigen eines Grenzgängers, die mit diesem zusammenleben, darf ein von den Behörden des Beschäftigungsorts gewährtes Pflegegeld nicht vorenthalten werden, auf das sie Anspruch hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden und nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnen, Anspruch auf eine gleichartige Leistung haben. Das vom Land Salzburg gewährte Pflegegeld stellt keine beitragsunabhängige Sonderleistung i. S. des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dar, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne dieser Verordnung ().