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NWB Nr. 9 vom Seite 707 Fach 29 Seite 1683

Die Verwaltungszustellung

Formalisierte Bekanntgabe behördlicher Regelungen

Günter Haurand

Verwaltungsakte und ähnliche behördliche Erklärungen unterliegen zunächst allgemeinen Regelungen über die Bekanntgabe. In einigen Fällen ist jedoch ein förmliches Verfahren vorgeschrieben, welches sich zum Teil an den Vorgaben der Zivilprozessordnung orientiert und auch auf sie verweist. Genaueres regeln die Zustellungsgesetze des Bundes und der Länder. Ziel dieses Verfahrens ist nicht nur die gesicherte Bekanntgabe des Dokuments an den Zustellungsadressaten. Gleichzeitig wird auch festgehalten, auf welche Art und zu welcher Zeit die Bekanntgabe erfolgte. Dies unterscheidet die Zustellung von anderen Methoden, eine Erklärung herbeizuführen, z. B. der einfachen Versendung per Post oder der mündlichen Regelung eines Geschehens. Die Behörde kann somit den Nachweis der erfolgten Bekanntgabe führen, wenn diese (oder ihr Zeitpunkt) vom Adressaten bestritten wird. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Zugang einer Erklärung zu fingieren bzw. ihn zeitlich unabhängig vom tatsächlichen Ablauf zeitlich zu fixieren. Für Erklärungen gegenüber Behörden gilt gem. § 130 Abs. 3 BGB das Prinzip, dass sie erst mit Zugang wirksam werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Regelungen; die Zustellungsgesetze sind nicht anwendbar.

I. Bekanntgabe und Z...

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