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Lohnsteuer; | Aufwendungen für Supervision als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Das Niedersächsische die Aufwendungen einer Grund- und Hauptschullehrerin für einen (Gruppen-)Supervisionskurs als WK anerkannt. Supervision sei ein Beratungsarrangement zur Qualifizierung des beruflichen Handelns mit dem Ziel, in der praktischen Berufsausübung mehr Handlungskompetenz zu erlangen. Die damit einhergehende, nicht von der beruflichen Fortbildung zu trennende Festigung der eigenen Persönlichkeit führe nicht automatisch dazu, sog. Mischaufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG anzunehmen. Das Abzugsverbot greife erst dann, wenn das allgemeine Persönlichkeitstraining erkennbar im Vordergrund stehe.