BFH Beschluss v. - XI B 53/04

Kein absoluter Revisionsgrund bei erkennbarer Rechtsauffassung des Gerichts

Gesetze: FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, FGO § 119 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

1. Absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Die Rüge der Kläger, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sei „nicht mit Gründen versehen” (§ 119 Nr. 6 FGO), ist unbegründet.

Eine Entscheidung ist im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen sowie wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen hat. Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt hingegen nicht zu einer Zulassung einer Revision (vgl. dazu , BFH/NV 1994, 646, m.w.N.). Der Sinn des in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO angeordneten Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 968, m.w.N.).

Den Klägern ist zuzugeben, dass die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils ungewöhnlich kurz ausgefallen ist und dass sich das FG nicht im Einzelnen mit den von ihnen vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt hat, insbesondere zur Annahme eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägern und den verschiedenen Haushaltshilfen aufgrund der Beteiligung der Kläger an der KG. Der Vorentscheidung liegt jedoch erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass es für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägern und den Haushaltshilfen nicht ausreicht, wenn die KG deren Arbeitgeber ist und die Haushaltshilfen stundenweise „gegen Rechnung” der KG im Haushalt der Kläger tätig werden. Dies wird insbesondere deutlich durch die Verweisung des FG auf den (BFH/NV 1996, 671). Nach dem beschriebenen Sinn und Zweck einer Urteilsbegründung kann deshalb im Streitfall nicht von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn der Vorschriften der §§ 119 Nr. 6, 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ausgegangen werden; denn den Klägern ist trotz lückenhafter Begründung des finanzgerichtlichen Urteils nicht die Möglichkeit entzogen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu , BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).

2. Grundsätzliche Bedeutung

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt im Streitfall nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung darzulegen.

Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Kläger eine abstrakte Rechtsfrage hinreichend deutlich dargelegt haben. Denn die von ihnen als grundsätzlich herausgestellte Frage, „ob die Aufwendungen für das strittige hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG 1997 zuzulassen sind”, umschreibt lediglich das Problem, um das in diesem Fall gestritten wird. Soweit darüber hinaus den sonstigen umfangreichen Ausführungen der Kläger entnommen werden kann, dass sie die Rechtsfrage geklärt haben wollen, ob es für die Annahme eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Kommanditisten einer KG und verschiedenen Haushaltshilfen ausreicht, dass zwischen der KG und den entsprechenden Personen ein Arbeitsverhältnis besteht und die KG diese Arbeitnehmerinnen zur Verrichtung von Arbeiten im Haushalt der Kommanditisten zur Verfügung stellt, hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist. Der BFH hat nämlich in dem auch von den Klägern zitierten Beschluss in BFH/NV 1996, 671 dargelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen persönlich und der Haushaltshilfe bestehen muss. Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person (hier: die KG) und wird die Haushaltshilfe stundenweise gegen Rechnung des Arbeitgebers beim Steuerpflichtigen (hier: bei den Klägern) tätig, sind die an den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen (hier: die als Privatentnahmen zu erfassenden Beträge) keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar.

3. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Beschluss des Hessischen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 254) ab. Abgesehen davon, dass in dem dortigen Aussetzungsverfahren nur darüber zu befinden war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Finanzamts bestanden, lag diesem Beschluss ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar ist. Anders als im vorliegenden Fall hatten im Fall des Hessischen FG die Antragsteller mit der Haushaltshilfe persönlich ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis begründet. Gleichzeitig stand die Haushaltshilfe in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem weiteren Arbeitgeber (sog. Poolbildung). Da der weitere Arbeitgeber die aus beiden Arbeitsverhältnissen resultierenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte und die Antragsteller diesem den auf sie entfallenden Anteil erstattet hatten, war dort lediglich streitig, ob die für einen Sonderausgabenabzug durch die Antragsteller erforderliche Voraussetzung „Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge” erfüllt war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 792 Nr. 4
LAAAB-77576