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Steuerliche GmbH-Geschäftsführer-Haftung infolge Insolvenzanfechtung
Der (vgl. auch = GmbHR 2005 S. 1514 = ZIP 2005 S. 1797) erstmals Zweifel dahingehend geäußert, ob die Abführung von Lohnsteuern in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellt oder ob ein sog. Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt, das nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden kann.
▶Praxishinweise: (1) Der GmbH-Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG) gem. § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten hat er als Haftungsschuldner unter den weiteren Voraussetzungen des § 69 AO (vgl. zu diesen nur: Müller, StBp 2005 S. 298 ff.; Stahlschmidt, GmbHR 2005 S. 677) für die Schulden der GmbH einzustehen. Seine steuerliche Haftungsinanspruchnahme kann dabei aber mit dem Insolvenzrecht kollidieren. Ungeklärt ist insoweit namentlich die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer auch dann für die Steuerschulden der GmbH haften muss, wenn die nach den steuerlichen Vorschriften gebotene Steu...