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Berücksichtigung der Pflichtbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist
Das entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. danach in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, Folgendes:
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der BemesS. 115sungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.