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USt-Freiheit von Vermittlungsleistungen durch sog. Untervertreter: Übergangsregelung zeitlich unbeschränkt verlängert
Der (BStBl II S. 958 = StuB 2003 S. 1144) im Fall einer Kreditvermittlung entschieden, dass der Untervertreter nicht als Vermittler angesehen wird und deswegen eine USt-Freiheit nicht in Anspruch nehmen kann. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 28/05).
Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung mit verschiedenen Schreiben reagiert. Mit (BStBl I S. 1199 = StuB 2004 S. 43) wurde zunächst bestimmt, dass alle Vermittlungsumsätze nicht mehr unter die umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften fallen, wenn sie als Untervermittlungen ausgeübt werden. Für die Umsetzung dieser Rechtsauffassung wurde durch das BMF eine Übergangsregelung zugelassen, wonach nicht beanstandet werden sollte, wenn vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen i. S. von § 4 Nr. 8 Buchst. b – g UStG weiterhin als steuerfrei behandelt werden.
Durch ein späteres (StuB 2005 S. 557) wurde diese Übergangsregelung ausgedehnt auf vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b – g UStG (bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsv...