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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
(1) Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i. S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. (2) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gem. § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gem. § 3 Nr. 24 GewStG von der GewSt befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist (Bezug: § 3 Nr. 24, § 8 Nr. 3 GewStG).▶NWB BAAAB-75018
▶Praxishinweise: Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG erfolgt, wenn Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters bei diesem nicht zur GewSt h...