Erstattungssatz zum Zeitpunkt des Lizenzantrages und Anwendung für das Land in das tatsächlich ausgeführt wird
Leitsatz
In Fällen differenzierter Erstattung, die Ausfuhren nach dem betreffen, ist der Erstattungssatz maßgeblich, der zum
Zeitpunkt des Lizenzantrags galt. Ferner ist der Erstattungssatz für das Land, in das tatsächlich ausgeführt wurde, maßgeblich,
wenn der Erstattungssatz für dieses Land niedriger ist, als für das in Feld 7 der Ausfuhrlizenz angegebene Bestimmungsland.
Für die Höhe des anzuwendenden Erstattungssatzes sowie die Anwendbarkeit der Regelung des Art. 20 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr.
3665/87 ist unerheblich, ob das Bestimmungsland in der Ausfuhrlizenz verbindlich oder unverbindlich angegeben worden ist.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.12.2005 - IV 265/03