Kein Verzicht auf Stundungszinsen wegen anderweitig ausstehender Forderungen des Zinsschuldners gegen öffentliche Auftraggeber
Leitsatz
1. Die augenblickliche Illiquidität des Steuerschuldners kann dann als persönlicher Billigkeitsgrund den Verzicht des Steuergläubigers
auf Stundungszinsen bedingen, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf persönlichen Verhältnissen wie Krankheit, erheblichen Geschäftsverlusten
und ähnlichen unabwendbaren Ereignissen beruht.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige nur wegen nicht bezahlter, fälliger, unverzinslicher
Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber in vorübergehende, den Stundungsantrag auslösende Liquiditätsprobleme geraten ist,
wenn er aber über ein Jahr Zeit hatte, sich auf die Steuernachforderung entsprechend vorzubereiten, er zudem abzüglich aller
Verbindlichkeiten über ein Reinvermögen von rund 800.000 EUR verfügt und ihm daher auch z.B. die Aufnahme eines Darlehens
zur pünklichen Bezahlung der Steuerschuld (in Höhe von rund 158.000 EUR) möglich gewesen wäre.
3. Anders als ein Gegenanspruch gegen den Steuergläubiger bedingen offene Forderungen gegen andere Rechtssubjekte der öffentlichen
Hand auch nicht einen Zinserlass aus sachlichen Gründen. Dem Steuerpflichtigen als Gläubiger der öffentlichen Hand stehen
dieselben zivilrechtlichen Mittel zu Gebote wie jedem anderen Gläubiger, um fällige Forderungen einzutreiben. Verzichtet der
Steuerpflichtige hierauf oder lässt sich die Forderung aus welchen Gründen auch immer nicht sofort eintreiben, so kann es
nicht Aufgabe des Steuerfiskus sein, als zentrale Verrechnungs- oder Clearingstelle zu fungieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 981 Nr. 18 DStRE 2006 S. 1554 Nr. 24 EFG 2006 S. 391 Nr. 6 NAAAB-77451
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