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Abgrenzung eines Gewinns aus der Veräußerung eines KG-Anteils von Vermittlungsprovisionen bei einheitlichem Vertrag
Bei Verknüpfung einer KG-Anteilsveräußerung mit Dienstleistungsverpflichtungen ist gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 56/05, EFG 2005 S. 1687) der „Veräußerungserlös” aufzuteilen. Maßstab für dieS. 77Aufteilung ist die Werthaltigkeit der einzelnen Leistungen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 EStG).▶NWB EAAAB-62193