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StuB Nr. 2 vom Seite 79

Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2006

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 sind durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom (BGBl I S. 3493) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2006 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,64 €,

  2. für ein Frühstück 1,48 €.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.

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