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Erhebungsdefizite bei Kapitaleinnahmen und Verkaufsgewinnen durch neue Kontrollmöglichkeiten beseitigt
– Anm. zu und –
Die Steuerfestsetzung bei Kapitaleinkünften ab dem VZ 1994 und bei privaten Veräußerungsgeschäften ab dem VZ 1999 ist verfassungsgemäß.
Die Finanzverwaltung hat durch zwischenzeitlich eingeführte Kontrollmaßnahmen und den Zinsabschlag ausreichende Ermittlungsmöglichkeiten.
Ein Einspruch gegen ESt-Bescheide ab 1993 mit Einnahmen über dem Sparerfreibetrag sollte aufgrund anhängiger Verfassungsbeschwerden dennoch eingelegt werden.
I. Einleitung
Das BVerfG hatte die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen für 1997 und 1998 wegen struktureller Erhebungsdefizite der Finanzverwaltung für verfassungswidrig erklärt. Ähnliches hatte Karlsruhe zur Zinsbesteuerung für Jahre vor 1993 festgestellt. Der BFH hat nun in zwei Urteilen für die jeweiligen Folgezeiträume entschieden, dass die vorherigen Erhebungsdefizite beseitigt wurden, so dass die Steuerfestsetzung zu § 20 EStG ab dem VZ 1994 und zu § 23 EStG ab dem VZ 1999 verfassungsgemäß ist. Hintergrund für den vom BVerfG abweichenden Tenor sind die von der Finanzverwaltung kontinuierlich eingeführten Kontrollmaßnahmen sowie der Zinsabschlag.
II. Besteuerung von Wertpapiergeschäften ab VZ 1999
1.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist verfassungsrechtlich...