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Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von „Duty-Free”-Waren im Transitbereich von Flughäfen
Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt. Der Verkauf von „Duty-Free”-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus.