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FG Brandenburg 26.06.1996 2 K 1702/95

Lohnsteuer; | zur Steuerfreiheit für die im Beitrittsgebiet im Januar 1991 ausgezahlten Jahresendprämien (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 AStVO (DDR))

Das FG Brandenburg entschied in zwei Urt. v. - 2 K 1702/95 H, SolZ und 2 K 1703/95 H, SolZ, daß für im Januar 1991 ausgezahlte Jahresendprämien im Beitrittsgebiet keine Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 8 AStVO (DDR) zu gewähren ist, wenn die Mittel für die Jahresendprämien erst im 2. Halbjahr 1990 als Rückstellung erfaßt wurden. Die Entscheidungen stützen sich auf das (BStBl 1996 II 144; NWB EN-Nr. 258/96), wonach das Tatbestandsmerkmal ,,Zahlungen aus dem Betriebsprämienfonds'' in § 3 Abs. 2 Nr. 8 AStVO (DDR) nur dann erfüllt ist, wenn die Zahlungen unmittelbar aus dem Betriebsprämienfonds geleistet wurden (nur bei Auszahlungen im ersten Halbjahr 1990 möglich) oder die Zahlungen mittelbar aus dem Betriebsprämienfonds erfolgten (nur zulässig bei Zuführung der Mittel für die Jahr...

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