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Liquidationseinnahmen von Chefärzten als Arbeitslohn
Nach dem sind die Liquidationseinnahmen für wahlärztliche Leistungen der Chefärzte grundsätzlich Arbeitslohn, wenn die Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das Urteil ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen und damit zumindest für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2006 in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Haftungsrechtliche Konsequenzen aus dem o. g. BFH-Urteil sind für Lohnzahlungszeiträume bis zum nicht zu ziehen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Billigkeitsregelung, nach der entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis allgemein oder im Einzelfall an der bisherigen Einkünftequalifizierung als solche aus selbständiger Arbeit festgehalten werden kann, ist nicht angezeigt.