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Keine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide über § 163 AO
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid 1998, in dem private Wertpapiergeschäfte gem. der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG der Besteuerung unterworfen wurden, die vom für verfassungswidrig erklärt wurde, kann nicht zugunsten des betroffenen Steuerpflichtigen im Billigkeitswege nachträglich gem. § 163 AO korrigiert werden. Ließe man dies zu, würde die vom Gesetzgeber in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG getroffene Entscheidung ausgehöhlt bzw. aufgehoben.