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FG Hamburg 06.09.2005 II 477/03, NWB direkt 8/2006 S. 4

Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

Es handelt sich auch dann um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die Steuerpflichtige den Kellerraum von ihrem Lebensgefährten anmietet und noch weitere Kellerräume an die dem Lebensgefährten gehörenden GmbHs vermietet werden. Entscheidend ist, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt, welches nur über einen Eingang verfügt.

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