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Zivilrecht | Verlust von zur Einziehung überlassenen Forderungen durch Insolvenz der zwischengeschalteten Bank
Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB – dieses Risiko trägt vielmehr der Auftraggeber –, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB. Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzlichen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20 000 € (vgl. § 4 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes v. , BGBl 1998 I S. 1842) abgesichert sind ().